Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Glanzmanufaktur e.U.
Glanzmanufaktur – Fahrzeugveredelung e.U. | Kunden- und Websitefassung
Stand / Version: 25.05.2026
Diese Fassung ist als kunden- und websitefähige AGB-Endfassung aufgebaut. Sie enthält die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich integrierter Sonderregelungen für Unternehmerkunden (B2B).
| Unternehmen / Außenauftritt | Glanzmanufaktur – Fahrzeugveredelung e.U. |
| Firmenwortlaut laut Firmenbuch | GLANZMANUFAKTUR-Fahrzeugveredelung e.U. |
| Inhaberin | Cynthia Martina Ullram |
| Adresse | Talpagasse 1A / Bauteil D2, 1230 Wien, Österreich |
| Firmenbuchnummer | FN 625480z |
| Firmengericht | Handelsgericht Wien |
| UID | ATU80724708 |
| Gewerbe / Branche | Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service); Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugveredelung |
| Telefon | +43 660 118 45 46 |
| office@glanzmanufaktur.at | |
| Website | www.glanzmanufaktur.at |
§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung der AGB
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragserteilungen, Terminvereinbarungen und sonstigen Leistungen zwischen der Glanzmanufaktur – Fahrzeugveredelung e.U., Talpagasse 1A / Bauteil D2, 1230 Wien, Österreich, FN 625480z, Handelsgericht Wien, und ihren Kunden.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Leistungen der Autoaufbereitung, Fahrzeugveredelung, Außenwäsche und Handwäsche, Innenreinigung und Innenraumaufbereitung, Autopolitur, Lackkorrektur, Keramikversiegelung, Lackschutz, Felgenversiegelung, Windschutzscheibenversiegelung, Lederpflege, Lederreparatur, Lederfärbung, Smart Repair, Steinschlag- und Kratzerbearbeitung, Fahrzeugannahme, Zustandsdokumentation, Fahrzeugbewegung sowie Hol- und Bringservice.
1.3 Die AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer, Händler, Autohäuser, Werkstätten, Fuhrparkbetreiber oder sonstige gewerbliche Kunden gelten, sind diese als B2B-Bestimmungen gekennzeichnet.
1.4 Die AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss in zumutbarer Weise auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sie einzusehen. Ein bloßer Hinweis nach Vertragsabschluss, insbesondere erst auf einer Rechnung, genügt nicht.
1.5 Individuelle schriftliche Vereinbarungen im Angebot, Auftragsschein oder Fahrzeugannahmeprotokoll gehen diesen AGB vor. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von der Glanzmanufaktur ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
1.6 Textform im Sinn dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, WhatsApp-Nachricht, schriftliches Angebot, digitale Auftragsbestätigung oder unterzeichnetes Auftragsformular, soweit die Erklärung dauerhaft wiedergegeben werden kann.
§ 2 Begriffe: Verbraucher, Unternehmer und gewerbliche Kunden
2.1 Verbraucher sind Kunden, bei denen das Geschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört. Unternehmer sind Kunden, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
2.2 Als Unternehmerkunden gelten insbesondere Autohäuser, Fahrzeughändler, Werkstätten, Fuhrparkbetreiber, Leasingrücknahme-Dienstleister, Flottenkunden, gewerbliche Fahrzeughalter sowie sonstige Geschäftskunden, die Leistungen der Glanzmanufaktur im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit beauftragen.
2.3 Für Verbraucher gelten zwingende gesetzliche Schutzvorschriften uneingeschränkt. B2B-Klauseln gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Verbrauchern.
2.4 Soweit der Kunde bei Auftragserteilung als Unternehmer auftritt oder eine UID, Firmenbezeichnung, Händler-/Werkstattbezug oder betriebliche Fahrzeugnutzung bekannt gibt, darf die Glanzmanufaktur bis zum Nachweis des Gegenteils von einem Unternehmergeschäft ausgehen.
§ 3 Vertragsabschluss, Angebote und Auftragserteilung
3.1 Anfragen über Website, Kontaktformular, Telefon, E-Mail, WhatsApp, Instagram oder persönliche Vorsprache sind unverbindlich und stellen noch keine Annahme eines Auftrags dar.
3.2 Angebote, Kostenschätzungen und Terminbestätigungen der Glanzmanufaktur sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Kalendertage gültig und stehen unter dem Vorbehalt der Fahrzeugbesichtigung, Materialprüfung, Kapazität und Verfügbarkeit.
3.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Glanzmanufaktur den Auftrag ausdrücklich annimmt, ein Angebot bestätigt wird, ein Auftragsschein unterzeichnet wird, eine Terminbestätigung mit konkretem Leistungsumfang erfolgt oder mit Zustimmung des Kunden mit der Leistung begonnen wird.
3.4 Bei hochwertigen, umfangreichen oder zustandsabhängigen Leistungen kann die Glanzmanufaktur den endgültigen Leistungsumfang erst nach Fahrzeugannahme, Sichtprüfung, Lack-/Materialbeurteilung oder Testspot verbindlich festlegen.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Auftragserteilung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Fahrzeug, zur Nutzung, zu bekannten Vorschäden, Vorarbeiten, Nachlackierungen, Folierungen, PPF-Folien, bestehenden Versiegelungen, empfindlichen Materialien, technischen Besonderheiten und gewünschten Ergebnissen zu machen.
3.6 Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen gelten die gesetzlichen Informations- und Rücktrittsrechte nach dem FAGG, soweit diese anwendbar sind. Beginnt die Glanzmanufaktur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf einer gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Leistung, ist dies gesondert zu dokumentieren.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsgrenzen
4.1 Die Glanzmanufaktur schuldet eine fachgerechte, sorgfältige und materialgerechte Leistung nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Geschuldet ist nicht automatisch ein bestimmter optischer Endzustand, sofern dieser nicht ausdrücklich und realistisch vereinbart wurde.
4.2 Leistungsbeschreibungen auf der Website, in Anzeigen, Social-Media-Beiträgen, Preislisten oder Informationsmaterialien sind allgemeine Beschreibungen des Leistungsangebots. Sie begründen keine Garantie, keine Beschaffenheitszusage und keine Zusage eines bestimmten Endergebnisses, sofern dies nicht ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurde.
4.3 Die Leistung kann je nach Fahrzeug, Lack, Material, Alter, Nutzung, Pflegezustand, Vorarbeiten, Defekttiefe, Verschmutzung, Geruchsbelastung, chemischer Vorbelastung und technischen Gegebenheiten unterschiedlich ausfallen.
4.4 Die Glanzmanufaktur ist berechtigt, Leistungen abzulehnen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn die Durchführung aus fachlicher Sicht materialgefährdend, technisch nicht sinnvoll, unverhältnismäßig, rechtlich bedenklich oder ohne zusätzliche Freigabe des Kunden nicht vertretbar ist.
4.5 Teilleistungen, Zusatzleistungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Freigabe durch den Kunden. Eine Freigabe kann in Textform erfolgen, sofern keine strengere Form vereinbart wurde.
§ 5 Zustandsabhängige Ergebnisse und keine Neuzustandsgarantie
5.1 Die Glanzmanufaktur arbeitet mit professionellen Verfahren, schuldet jedoch keine Herstellung eines Neuzustands und keine vollständige Entfernung sämtlicher Kratzer, Flecken, Gerüche, Defekte, Gebrauchsspuren, Verfärbungen, Oxidationen, Steinschläge, Lederbeschädigungen oder sonstiger Vorschäden.
5.2 Der erreichbare Zustand hängt insbesondere vom Ausgangszustand des Fahrzeugs, von Lackdicke, Lackhärte, Defekttiefe, Materialalterung, Vorarbeiten Dritter, Nutzung, Pflegeverhalten, Witterungseinflüssen und vorhandenen Reparaturen ab.
5.3 Bestehende oder verdeckte Vorschäden können trotz sorgfältiger Annahmeprüfung unentdeckt bleiben oder erst während der Bearbeitung sichtbar werden. Dazu zählen insbesondere Nachlackierungen, dünne Lackschichten, Sprühnebel, Polierhologramme, chemische Vorschäden, lose Zierleisten, poröse Dichtungen, alte Kunststoffe, beschädigte Lederoberflächen, nachgefärbtes Leder, verklebte oder geschwächte Folien sowie unsachgemäße Vorarbeiten.
5.4 Eine Verbesserung des optischen Zustands ist von einer vollständigen Defektbeseitigung zu unterscheiden. Bei tiefen Kratzern, Steinschlägen, eingebrannten Verschmutzungen, Flecken, Gerüchen, Lederdefekten oder Smart-Repair-Arbeiten kann das Ziel in einer fachgerechten optischen Verbesserung liegen, nicht in einer vollständigen Neuteil-Instandsetzung.
§ 6 Fahrzeugannahme, Zustandsdokumentation und Übergabe
6.1 Bei Übergabe des Fahrzeugs kann eine Zustandsdokumentation erstellt werden. Diese kann insbesondere Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Tankstand oder Akkustand, Schlüsselanzahl, Zubehör, sichtbare Vorschäden, Verschmutzungsgrad, Lackzustand, Innenraumzustand und vereinbarten Leistungsumfang umfassen.
6.2 Die Zustandsdokumentation dient der Transparenz, Qualitätssicherung und Beweissicherung. Sie ersetzt keine technische Vollprüfung, keine Lackgutachtenprüfung und keine vollständige Untersuchung verdeckter Mängel.
6.3 Der Kunde hat das Fahrzeug mit ausreichendem Treibstoff- oder Akkustand zu übergeben, sofern Rangieren, Hol- und Bringservice, Kontrollfahrt, Innenraumarbeiten mit Zündung oder sonstige Bewegungen erforderlich sein können.
6.4 Der Kunde bestätigt bei Übergabe nach bestem Wissen, dass ihm bekannte Vorschäden, Besonderheiten, empfindliche Materialien, technische Fehlfunktionen, Sicherheitsmängel, Nachlackierungen, Folierungen, PPF-Folien, bestehende Versiegelungen und frühere Reparaturen offengelegt wurden.
6.5 Der Kunde hat die Glanzmanufaktur vor Arbeitsbeginn auf Alarmanlagen, Wegfahrsperren, Dashcams, nachgerüstete Elektronik, empfindliche Soundsysteme, Sondersteuergeräte, lose Bauteile, Undichtigkeiten, nicht verriegelbare Türen/Fenster/Dächer und sonstige Besonderheiten hinzuweisen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde hat alle Informationen bereitzustellen, die für eine fachgerechte, sichere und realistische Leistungserbringung erforderlich sind.
7.2 Persönliche Gegenstände, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, elektronische Geräte, private Unterlagen, Waffen, Gefahrstoffe, verderbliche Waren, lose Anbauteile, nicht befestigtes Zubehör und sonstige empfindliche oder wertvolle Gegenstände sind vor Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen.
7.3 Verbleiben Gegenstände im Fahrzeug, erfolgt dies auf Risiko des Kunden, soweit der Verlust oder die Beschädigung nicht von der Glanzmanufaktur oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde. Zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.
7.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass er zur Beauftragung berechtigt ist und dass keine Rechte Dritter, Leasinggeber, Eigentümer, Versicherer oder sonstiger Berechtigter der vereinbarten Leistung entgegenstehen.
7.5 Der Kunde hat die nach Übergabe ausgehändigten Pflegehinweise, insbesondere nach Keramikversiegelung, Lackschutz, Politur, Lederfärbung, Lederreparatur oder Smart Repair, zu beachten. Schäden oder Minderungen der Haltbarkeit durch unsachgemäße Pflege, ungeeignete Reinigungsmittel, aggressive Waschstraßen, Bürstenwäsche, chemische Einwirkungen oder Nichtbeachtung von Aushärtezeiten fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Glanzmanufaktur, soweit sie nicht von ihr schuldhaft verursacht wurden.
§ 8 Preise, Ab-Preise, Kostenschätzungen und Zusatzarbeiten
8.1 Preisangaben auf der Website, in Preislisten, Werbematerialien oder Social-Media-Beiträgen sind, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, Ab-Preise oder Orientierungspreise. Der konkrete Preis richtet sich nach Fahrzeuggröße, Fahrzeugart, Zustand, Verschmutzungsgrad, Lackzustand, Materialzustand, gewünschtem Leistungsumfang, Zusatzarbeiten und tatsächlichem Aufwand.
8.2 Der verbindliche Preis wird nach Möglichkeit vor Beginn der Arbeiten im Angebot, Auftragsschein oder in einer Auftragsbestätigung festgehalten. Ergibt sich während der Arbeiten ein nicht vorhersehbarer Mehraufwand, wird die Glanzmanufaktur den Kunden vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzarbeiten informieren und eine Freigabe einholen.
8.3 Zusatzaufwand kann insbesondere entstehen bei Tierhaaren, Schimmel, Erbrochenem, Fäkalien, Milchprodukten, Nikotin, Brandgeruch, starkem Parfum, Wasserschäden, Klebstoffen, Farbe, Beton-/Zementspritzern, Teer, Flugrost, Baumharz, eingebrannten Insekten, extremen Bremsstaubablagerungen, Folienresten, unsachgemäßen Vorarbeiten oder außergewöhnlichem Verschmutzungsgrad.
8.4 Wird ein verbindliches Pauschalangebot erstellt, gilt dieses nur für den dort beschriebenen Leistungsumfang und den bei Auftragserteilung erkennbaren Zustand. Nicht erkennbare oder später auftretende Zusatzarbeiten sind gesondert zu vereinbaren.
8.5 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer bei Verbrauchern und netto zuzüglich Umsatzsteuer bei Unternehmern, sofern das Angebot ausdrücklich als Nettopreis ausgewiesen ist.
§ 9 Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug und Zurückbehaltung
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis bei Fahrzeugabholung bzw. bei Fertigstellung der Leistung sofort fällig.
9.2 Zahlungen können nach Vereinbarung bar, per Bankomatkarte, Kreditkarte, Sofortüberweisung, Banküberweisung oder auf Rechnung erfolgen. Ein Anspruch auf Zahlung per Rechnung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
9.3 Bei Verbrauchern gelten im Zahlungsverzug die gesetzlichen Verzugszinsen und Schadenersatzregeln. Mahn- und Inkassokosten werden nur verrechnet, soweit sie notwendig, zweckentsprechend und angemessen sind.
9.4 Bei Unternehmerkunden gelten im Zahlungsverzug die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie der Ersatz angemessener Betreibungs- und Einbringungskosten, soweit gesetzlich zulässig.
9.5 Die Glanzmanufaktur kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder von Fahrzeugunterlagen im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Bezahlung fälliger und mit dem Auftrag zusammenhängender Forderungen zurückbehalten. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Grenzen und unter besonderer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
9.6 Aufrechnungen des Kunden sind bei Verbrauchern im gesetzlichen Umfang zulässig. Unternehmerkunden dürfen nur mit Forderungen aufrechnen, die von der Glanzmanufaktur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 10 Termine, Storno, No-Show und Eilaufträge
10.1 Vereinbarte Termine werden mit größtmöglicher Sorgfalt geplant. Die Glanzmanufaktur arbeitet mit begrenzter Hallenfläche und terminierter Kapazität; kurzfristige Ausfälle können die Planung erheblich beeinträchtigen.
10.2 Der Kunde hat eine Terminverschiebung oder Stornierung so früh wie möglich mitzuteilen. Als rechtzeitig gilt eine Absage spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Termin, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
10.3 Bei Verbrauchern kann die Glanzmanufaktur bei schuldhafter, kurzfristiger Absage oder Nichterscheinen einen angemessenen Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen oder eines konkret nachweisbaren Ausfalls verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.4 Bei Unternehmerkunden kann die Glanzmanufaktur bei Storno weniger als drei Werktage vor Termin oder bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage pauschal 30 % des vereinbarten oder voraussichtlichen Auftragswerts, mindestens jedoch 150.00 €, verrechnen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten; dem Unternehmerkunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
10.5 Eilaufträge, Wochenendtermine, Expressleistungen oder Arbeiten außerhalb üblicher Öffnungszeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und können gesondert verrechnet werden.
§ 11 Fertigstellung, Abholung und Standgebühr
11.1 Nach Fertigstellung oder Abholbereitschaft informiert die Glanzmanufaktur den Kunden über den vereinbarten Kommunikationsweg.
11.2 Der Kunde hat das Fahrzeug zum vereinbarten Abholzeitpunkt oder innerhalb der gesetzten Abholfrist abzuholen. Verzögert sich die Abholung, hat der Kunde die Glanzmanufaktur unverzüglich zu informieren.
11.3 Wird ein Fahrzeug trotz Fertigstellungsmeldung, Abholaufforderung und angemessener Nachfrist nicht abgeholt, kann die Glanzmanufaktur eine angemessene Standgebühr von 75.00 € pro angefangenem Kalendertag verrechnen. Die Standgebühr dient dem Ausgleich blockierter Hallenfläche, Organisationsaufwand und entgangener Nutzungsmöglichkeit.
11.4 Bei Verbraucheraufträgen wird die Standgebühr erst nach klarer Information über die Abholbereitschaft, ausdrücklicher Abholaufforderung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist verrechnet.
11.5 Bei Unternehmerkunden gilt das Fahrzeug ab Mitteilung der Fertigstellung als abholbereit. Wird es nicht spätestens am folgenden Werktag abgeholt, kann ab dem darauffolgenden Kalendertag eine Standgebühr von 75.00 € pro angefangenem Kalendertag verrechnet werden, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
11.6 Die Verrechnung einer Standgebühr begründet keine Übernahme eines besonderen Verwahr-, Kasko-, Diebstahl-, Vandalismus- oder Allgefahrenversicherungsschutzes durch die Glanzmanufaktur.
§ 12 Hol- und Bringservice / VIP-Service
12.1 Ein Hol- und Bringservice oder VIP-Service wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erbracht. Umfang, Übergabeort, Rückgabeort, Zeitfenster, Schlüsselübergabe, Kilometerstand, Tankstand oder Akkustand und besondere Vorgaben sind vor Durchführung festzuhalten.
12.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher, zugelassen, versichert, mit gültiger Begutachtung versehen und für die vereinbarte Strecke geeignet ist. Bekannte technische Mängel, Warnleuchten, Brems-, Lenkungs-, Reifen-, Batterie-, Motor-, Elektronik- oder Sicherheitsprobleme sind vor Übernahme mitzuteilen.
12.3 Parkgebühren, Maut, Garagenkosten, Kurzparkzonen, Abschleppkosten, behördliche Gebühren und sonstige externe Kosten trägt der Kunde, soweit sie nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Glanzmanufaktur oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
12.4 Verkehrsstrafen oder Verwaltungsstrafen, die durch ein schuldhaftes Verhalten der Glanzmanufaktur oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, trägt die Glanzmanufaktur. Strafen, Gebühren oder Kosten, die aus vom Kunden zu vertretenden Umständen entstehen, insbesondere fehlender Zulassung, fehlendem Parkpickerl, technischen Mängeln, falschen Angaben oder fehlenden Berechtigungen, trägt der Kunde.
12.5 Der Hol- und Bringservice ist keine Verwahrungs-, Transport- oder Versicherungsleistung im Sinn eines eigenständigen Allgefahren- oder Kaskoschutzes. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB.
§ 13 Rangieren, Bewegungsfahrten und Kontrollfahrten
13.1 Der Kunde stimmt zu, dass das Fahrzeug im erforderlichen Umfang rangiert, bewegt, umgeparkt und – soweit fachlich notwendig – für kurze Kontrollfahrten verwendet werden darf.
13.2 Kontrollfahrten können insbesondere erforderlich sein zur Prüfung von Geräuschen, Geruchsentwicklung, Trocknung, Innenraumfunktionen, Batteriezustand, Scheibenbeschlag, Fahrzeugübergabe, Hol- und Bringservice oder zur Qualitätssicherung nach bestimmten Arbeiten.
13.3 Die Glanzmanufaktur und ihre Erfüllungsgehilfen haben Fahrzeuge sorgfältig und verkehrsüblich zu bewegen. Eine Haftung besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten Haftungsregelungen.
13.4 Der Kunde hat für ausreichenden Versicherungsschutz, Treibstoff-/Akkustand und Verkehrssicherheit zu sorgen. Bekannte Einschränkungen sind vor Übergabe mitzuteilen.
§ 14 Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Drittschäden und Versicherung
14.1 Die Glanzmanufaktur ist kein Versicherer des Kundenfahrzeugs und übernimmt keinen eigenen Kasko-, Teilkasko-, Diebstahl-, Vandalismus-, Elementar-, Brand-, Sturm-, Hagel-, Verwahr- oder Allgefahrenversicherungsschutz für Kundenfahrzeuge.
14.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, zu prüfen, ob und in welchem Umfang sein Fahrzeug während Übergabe, Bearbeitung, Abstellung, Rangieren, Fahrzeugbewegung, Hol- und Bringservice, allfälligen Kontrollfahrten und bis zur Abholung versichert ist.
14.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Elementarereignisse, Brand, Sturm, Hagel, Glasbruch, Wildschäden, Dritte oder sonstige nicht beherrschbare Ereignisse fallen nicht automatisch in den Verantwortungsbereich der Glanzmanufaktur.
14.4 Eine Haftung der Glanzmanufaktur besteht nur, soweit der Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften von der Glanzmanufaktur oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde. Zwingende gesetzliche Haftungen, insbesondere bei Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bleiben unberührt.
14.5 Das Abstellen eines Fahrzeugs am Betriebsgelände, in der Halle, vor der Halle, auf vereinbarten Übergabeflächen oder während einer kurzfristigen Abholverzögerung begründet keine Übernahme eines besonderen Versicherungsschutzes. Eine allfällige Obhut über das Fahrzeug richtet sich nach dem konkreten Auftrag, den gesetzlichen Vorschriften und dem tatsächlich übernommenen Verantwortungsbereich.
14.6 Bei Unternehmerkunden wird ausdrücklich vereinbart, dass die Glanzmanufaktur keine verschuldensunabhängige Haftung für Diebstahl, Einbruch, Vandalismus, Elementarereignisse, Brand, Sturm, Hagel, Drittschäden oder Folgeschäden übernimmt. Unternehmerkunden haben vor Übergabe selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 15 Haftung allgemein
15.1 Die Glanzmanufaktur haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden.
15.2 Gegenüber Verbrauchern werden gesetzliche Haftungsrechte nicht unzulässig eingeschränkt. Eine Haftung für Personenschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
15.3 Die Glanzmanufaktur haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene, verdeckte oder vom Kunden nicht offengelegte Vorschäden, Materialschwächen, unsachgemäße Vorarbeiten Dritter, technische Mängel, ungeeignete Materialien, Alterung, Abnutzung oder nicht erkennbare Besonderheiten zurückzuführen sind, sofern die Glanzmanufaktur diese Schäden nicht schuldhaft verursacht hat.
15.4 Die Glanzmanufaktur haftet nicht für eine bloß ausbleibende Erwartung des Kunden, wenn die Leistung fachgerecht und im vereinbarten Umfang erbracht wurde und das gewünschte Ergebnis aufgrund des Fahrzeug- oder Materialzustands nicht vollständig erreichbar war.
15.5 Bei Unternehmerkunden ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Standkosten, Wertminderung, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn und reine Vermögensschäden ist bei Unternehmerkunden ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
15.6 Bei Unternehmerkunden ist eine Haftung der Höhe nach, soweit gesetzlich zulässig, auf den Netto-Auftragswert des konkreten Auftrags begrenzt, jedenfalls jedoch nicht höher als der durch die Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich gedeckte Betrag. Diese Begrenzung gilt nicht bei Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 16 Gewährleistung und Verbesserung
16.1 Für Mängel der erbrachten Leistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber Verbrauchern werden diese Rechte nicht eingeschränkt.
16.2 Ein Mangel liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein bestimmtes optisches Ideal, ein Neuzustand, eine vollständige Defektentfernung, eine vollständige Geruchsneutralisation oder eine bestimmte Standzeit nicht erreicht wird, sofern dies aufgrund des Ausgangszustands, der Materialbeschaffenheit oder der vereinbarten Leistungsgrenzen nicht geschuldet war.
16.3 Bei berechtigten Beanstandungen steht der Glanzmanufaktur im gesetzlich zulässigen Umfang zunächst das Recht zur Verbesserung bzw. Nachbesserung zu.
16.4 Der Kunde hat der Glanzmanufaktur die Prüfung einer Beanstandung zu ermöglichen. Ohne Möglichkeit zur Prüfung, Nachdokumentation oder Nachbesserung kann eine Beurteilung der Beanstandung erheblich erschwert sein.
16.5 Bei Unternehmerkunden sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen ab Übergabe bzw. bei verdeckten Mängeln binnen drei Werktagen ab Entdeckung, nachvollziehbar in Textform zu melden und fotografisch zu dokumentieren. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 17 Reklamationen und Dokumentation
17.1 Das Fahrzeug soll bei Übergabe gemeinsam geprüft werden. Offensichtliche Beanstandungen sollen möglichst bei Übergabe festgehalten werden.
17.2 Reklamationen sind nachvollziehbar zu beschreiben und nach Möglichkeit mit Fotos oder Videos zu dokumentieren. Die Glanzmanufaktur kann eine Besichtigung des Fahrzeugs verlangen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich und zumutbar ist.
17.3 Reklamationen zu zustandsabhängigen Ergebnissen sind von echten Mängeln zu unterscheiden. Vorhandene tiefe Kratzer, Materialschäden, irreversible Flecken, Gerüche, Farbveränderungen, Lederdefekte oder Steinschläge können trotz fachgerechter Bearbeitung sichtbar bleiben.
17.4 Eigenmächtige Nacharbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige Gelegenheit zur Prüfung und Verbesserung können Ansprüche erschweren oder ausschließen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 18 Keramikversiegelung, Lackschutz und Pflegehinweise
18.1 Keramikversiegelungen, Lackschutzsysteme, Felgenversiegelungen und Scheibenversiegelungen sind hochwertige Schutz- und Pflegeleistungen. Ihre Wirkung und Haltbarkeit hängen vom gewählten System, der Vorbereitung, Nutzung, Laufleistung, Witterung, Waschverhalten, Pflege, Standzeit im Freien, chemischen Einwirkungen und der Einhaltung der Pflegehinweise ab.
18.2 Standzeitangaben sind keine Garantie, sondern system- und nutzungsabhängige Orientierungswerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine konkrete Garantie vereinbart wurde.
18.3 Eine Keramikversiegelung verdeckt keine vorhandenen Defekte. Was unter der Versiegelung verbleibt, kann sichtbar bleiben. Eine fachgerechte Lackvorbereitung, Dekontamination und gegebenenfalls Politur sind für ein hochwertiges Ergebnis wesentlich.
18.4 Der Kunde hat insbesondere Aushärtezeiten, Waschfristen, pH-neutrale Pflege, geeignete Waschmethoden und die Vermeidung aggressiver Chemikalien einzuhalten. Nichtbeachtung kann die Schutzwirkung und Optik beeinträchtigen.
18.5 Wasserabperlen, Glanz, Reinigungsfähigkeit und Schutzwirkung können sich durch Nutzung, Umwelteinflüsse und Pflegeverhalten verändern. Eine regelmäßige fachgerechte Pflege oder Kontrolle kann empfohlen werden.
§ 19 Politur, Lackkorrektur, Kratzer- und Steinschlagbearbeitung
19.1 Politur und Lackkorrektur dienen der Verbesserung des Lackbildes. Umfang und Ergebnis hängen insbesondere von Lackdicke, Lackhärte, Defekttiefe, Nachlackierungen, Alter, Vorarbeiten, Materialzustand und vereinbartem Korrekturgrad ab.
19.2 Tiefe Kratzer, Steinschläge, Lackabplatzer, Risse, Rost, Klarlackschäden, Durchpolierungen, chemische Vorschäden, eingebrannte Verschmutzungen und Materialermüdung können unter Umständen nicht vollständig oder nicht gefahrlos entfernt werden.
19.3 Die Glanzmanufaktur darf Bearbeitungsschritte ablehnen oder abbrechen, wenn eine weitere Bearbeitung aus fachlicher Sicht die Lacksubstanz, den Klarlack, die Folie, das PPF, Kanten, Sicken, Zierleisten oder andere Bauteile gefährden würde.
19.4 Steinschlag- und Kratzerbearbeitung, Spot-Repair-ähnliche Arbeiten und Defektretuschen dienen in der Regel einer optischen Verbesserung. Eine vollständige Unsichtbarkeit, eine Werkslackqualität oder eine Neuteil-Instandsetzung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und realistisch vereinbart wurde.
§ 20 Innenraum, Leder, Geruch und Hygiene
20.1 Innenreinigung, Innenraumaufbereitung, Polsterreinigung, Geruchsbehandlung, Lederpflege, Lederreparatur und Lederfärbung sind zustandsabhängige Leistungen.
20.2 Flecken, Verfärbungen, Ausbleichungen, Gerüche, Schimmelspuren, Wasserränder, Nikotin, Tiergeruch, Brandgeruch, Parfum, Milchprodukte, biologische Rückstände, Abrieb, Risse, Brüche, alte Pflegeprodukte, nachgefärbte Oberflächen oder Materialermüdung können dauerhaft verbleiben oder nur teilweise verbessert werden.
20.3 Bei empfindlichen, alten, bereits geschädigten, nachgefärbten oder stark beanspruchten Materialien kann eine intensive Reinigung oder Reparatur zu Farbabweichungen, Glanzgradänderungen, Strukturveränderungen oder sichtbaren Übergängen führen. Die Glanzmanufaktur weist den Kunden auf erkennbare Risiken hin, soweit diese vor Durchführung feststellbar sind.
20.4 Eine vollständige Geruchsentfernung wird nicht garantiert. Gerüche können aus Lüftung, Dämmmaterialien, Teppichunterbau, Schimmel, Feuchtigkeit, Bakterien, Ozonempfindlichkeit, Vorreinigungen oder nicht erreichbaren Bereichen stammen.
20.5 Bei Ozon- oder Geruchsbehandlungen hat der Kunde empfindliche Gegenstände, Tiere, Lebensmittel, Medikamente und persönliche Gegenstände vor Übergabe zu entfernen und besondere Material- oder Gesundheitsrisiken mitzuteilen.
§ 21 Smart Repair und optische Instandsetzung
21.1 Smart-Repair-Leistungen, Dellenbearbeitung, Lederreparaturen, Lederfärbungen, Steinschlag- und Kratzerbearbeitungen sind, sofern nicht anders vereinbart, optische und funktionale Verbesserungen des vorhandenen Zustands.
21.2 Eine vollständige Wiederherstellung des Herstellungszustands, Werkslackierung, Neuteilqualität oder völlige Unsichtbarkeit einer Reparatur wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich und realistisch vereinbart wurde.
21.3 Farb-, Struktur-, Glanz- und Oberflächenabweichungen können je nach Material, Alter, UV-Belastung, Pflegezustand und Vorarbeiten auftreten und stellen nicht automatisch einen Mangel dar.
§ 22 Wertgegenstände, persönliche Gegenstände und Zubehör
22.1 Der Kunde hat vor Übergabe sämtliche Wertgegenstände und persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen.
22.2 Die Glanzmanufaktur übernimmt keine Inventarisierung privater Gegenstände. Im Fahrzeug verbleibende Gegenstände werden nur mit der Sorgfalt behandelt, die im Rahmen der vereinbarten Fahrzeugdienstleistung zumutbar ist.
22.3 Für Verlust oder Beschädigung im Fahrzeug verbliebener Gegenstände haftet die Glanzmanufaktur nur, soweit der Schaden von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nachweislich schuldhaft verursacht wurde. Bei Unternehmerkunden ist die Haftung für im Fahrzeug belassene Gegenstände bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
22.4 Gefährliche, verbotene, verderbliche, geruchsintensive oder die Leistung behindernde Gegenstände dürfen nicht im Fahrzeug belassen werden. Entstehen daraus Mehraufwand, Verzögerungen, Schäden oder Reinigungskosten, hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 23 Fotos, Videos, Kennzeichen, Dokumentation und Werbung
23.1 Die Glanzmanufaktur darf Fotos und Videos des Fahrzeugs, einzelner Fahrzeugbereiche, Vorschäden, Arbeitsfortschritte und Endergebnisse zur Zustandsdokumentation, Qualitätssicherung, Beweissicherung, internen Schulung und Auftragsabwicklung erstellen.
23.2 Eine Veröffentlichung von Fotos oder Videos zu Werbe-, Website-, Social-Media- oder Referenzzwecken erfolgt nur, wenn dafür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Sind Personen, Kennzeichen oder eindeutig identifizierende Merkmale sichtbar, wird grundsätzlich eine gesonderte Zustimmung eingeholt oder eine Anonymisierung vorgenommen.
23.3 Der Kunde kann eine Veröffentlichung zu Werbezwecken ablehnen. Eine Ablehnung hat keinen Einfluss auf die Durchführung des Auftrags.
23.4 Bei gewerblichen Kunden, Autohäusern, Händlern, Werkstätten und Kooperationspartnern kann eine werbliche Nutzung von neutralisierten Vorher-/Nachher-Aufnahmen gesondert im Rahmen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
§ 24 Datenschutzverweis und digitale Kommunikation
24.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzrecht. Details ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung der Glanzmanufaktur.
24.2 Verarbeitet werden können insbesondere Name, Kontaktdaten, Fahrzeugdaten, Kennzeichen, Auftragsdaten, Kommunikationsinhalte, Fotos, Videos, Zahlungsdaten und sonstige zur Auftragsabwicklung erforderliche Informationen.
24.3 Kommunikation kann nach Wahl des Kunden und nach betrieblicher Möglichkeit per Telefon, E-Mail, WhatsApp, Instagram, Kontaktformular oder persönlich erfolgen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Nutzung externer Kommunikationsdienste deren eigene Bedingungen und Datenschutzinformationen gelten können.
24.4 Datenschutzrechtliche Einwilligungen, insbesondere zu Werbeveröffentlichungen mit Personenbezug, können grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Vertraglich erforderliche Dokumentationen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang davon unberührt.
§ 25 Höhere Gewalt und nicht beherrschbare Ereignisse
25.1 Die Glanzmanufaktur haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höhere Gewalt oder nicht beherrschbare Ereignisse zurückzuführen sind, sofern diese nicht von der Glanzmanufaktur schuldhaft verursacht wurden.
25.2 Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Sturm, Hochwasser, Brand, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, technische Ausfälle außerhalb des Verantwortungsbereichs, Lieferverzögerungen bei Spezialmaterialien, Krankheit, Unfall, Verkehrssperren, Streik, höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse.
25.3 In solchen Fällen verlängern sich Leistungsfristen angemessen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 26 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht und Zurückbehaltung
26.1 Gelieferte oder eingebaute Waren, Pflegeprodukte, Zubehör und sonstige Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Glanzmanufaktur, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
26.2 Die Glanzmanufaktur kann gesetzliche Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte im Zusammenhang mit fälligen Forderungen aus dem konkreten Auftrag geltend machen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
26.3 Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Ausübung solcher Rechte nur nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Grenzen und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
26.4 Unternehmerkunden anerkennen, dass die Glanzmanufaktur bei fälligen, unbestrittenen oder nachweisbaren Forderungen aus dem Auftrag im gesetzlich zulässigen Umfang zur Zurückbehaltung des Fahrzeugs berechtigt ist.
§ 27 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
27.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
27.2 Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende Verbrauchergerichtsstände werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
27.3 Für Unternehmerkunden wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Glanzmanufaktur in 1230 Wien.
27.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 28 Salvatorische Klausel
28.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, unzulässig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
28.2 Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion zulasten von Verbrauchern wird nicht vereinbart.
28.3 Bei Unternehmerkunden verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
§ 29 Besondere Bedingungen für Unternehmerkunden (B2B)
29.1 Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmerkunden, insbesondere Autohäusern, Fahrzeughändlern, Werkstätten, Fuhrparkbetreibern, Leasingrücknahme-Dienstleistern, Flottenkunden, gewerblichen Fahrzeughaltern und sonstigen Kunden, bei denen der Auftrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Gegenüber Verbrauchern gelten diese B2B-Bestimmungen nicht.
29.2 Tritt ein Kunde unter Verwendung einer Firma, UID-Nummer, Händler-, Werkstatt-, Fuhrpark- oder sonstigen Unternehmensbezeichnung auf, darf die Glanzmanufaktur bis zum gegenteiligen Nachweis davon ausgehen, dass der Auftrag als Unternehmergeschäft erteilt wird.
29.3 Unternehmerkunden sind verpflichtet, Fahrzeuge vor Übergabe fachlich angemessen zu prüfen und alle bekannten Vorschäden, Nachlackierungen, technischen Mängel, versteckten Risiken, Folierungen, PPF-Folien, alte Versiegelungen, empfindliche Materialien, lose Teile, Undichtigkeiten, elektrische Besonderheiten und sicherheitsrelevante Einschränkungen vollständig offenzulegen.
29.4 Unternehmerkunden bestätigen, dass die übergebenen Fahrzeuge ausreichend versichert sind, insbesondere durch Kasko-, Teilkasko-, Händler-, Flotten-, Garagen-, Betriebs- oder sonstigen geeigneten Versicherungsschutz. Die Glanzmanufaktur übernimmt auch im B2B-Verhältnis keinen eigenen Verwahr-, Kasko-, Diebstahl-, Vandalismus-, Transport-, Bewegungs- oder Allgefahrenversicherungsschutz.
29.5 Unternehmerkunden tragen die Verantwortung dafür, dass die beauftragten Leistungen mit eigenen Weiterverkaufs-, Übergabe-, Leasingrücknahme-, Kunden- oder Garantieprozessen vereinbar sind. Zusagen gegenüber Endkunden des Unternehmerkunden erweitern den Leistungsumfang der Glanzmanufaktur nur, wenn sie von der Glanzmanufaktur ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
29.6 Termine, Fertigstellungszeiten und Übergabefristen sind im B2B-Verhältnis nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin oder Fixfrist in Textform bestätigt wurden. Verzögerungen durch nicht offengelegte Vorschäden, Zusatzarbeiten, Materialrisiken, Lieferverzögerungen oder fehlende Freigaben des Unternehmerkunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
29.7 Storniert ein Unternehmerkunde weniger als drei Werktage vor Termin oder erscheint er ohne rechtzeitige Absage nicht, kann die Glanzmanufaktur pauschal 30 % des vereinbarten oder voraussichtlichen Netto-Auftragswerts, mindestens jedoch 150.00 €, verrechnen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten; dem Unternehmerkunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
29.8 Wird ein Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung nicht spätestens am folgenden Werktag abgeholt, kann die Glanzmanufaktur ab dem darauffolgenden Kalendertag eine Standgebühr von 75.00 € pro angefangenem Kalendertag verrechnen. Die Standgebühr dient dem Ausgleich blockierter Hallenfläche, Organisationsaufwands und entgangener Nutzungsmöglichkeit.
29.9 Unternehmerkunden haben das Fahrzeug bei Übergabe unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens binnen drei Werktagen ab Übergabe, in Textform zu rügen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Verdeckte Mängel sind binnen drei Werktagen ab Entdeckung zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang als genehmigt.
29.10 Die Gewährleistungsfrist wird gegenüber Unternehmerkunden, soweit gesetzlich zulässig, auf sechs Monate ab Übergabe verkürzt. Die Vermutung, dass ein später hervorkommender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, wird im B2B-Verhältnis ausgeschlossen, soweit dies rechtlich abdingbar ist.
29.11 Gegenüber Unternehmerkunden ist die Haftung der Glanzmanufaktur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Nutzungsausfall, Standkosten, entgangenen Gewinn, Wertminderung, Finanzierungskosten, Ersatzfahrzeuge, Betriebsausfall, Kundenforderungen des Unternehmerkunden und reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
29.12 Soweit eine Haftung gegenüber Unternehmerkunden besteht und gesetzlich begrenzbar ist, ist sie der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des konkreten Auftrags begrenzt, höchstens jedoch auf jenen Betrag, der im konkreten Schadensfall durch eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich gedeckt ist. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und sonstige zwingend unabdingbare Haftungen.
29.13 Rechnungen an Unternehmerkunden sind, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde, sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte sowie die gesetzliche Entschädigung für Betreibungskosten und der Ersatz darüber hinausgehender notwendiger, zweckentsprechender und angemessener Einbringungskosten.
29.14 Unternehmerkunden dürfen nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von der Glanzmanufaktur ausdrücklich in Textform anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte des Unternehmerkunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und zwingend gesetzlich bestehen. Forderungen gegen die Glanzmanufaktur dürfen nur mit vorheriger Zustimmung in Textform abgetreten werden.
29.15 Eigene Einkaufs-, Werkstatt-, Händler-, Fuhrpark- oder Lieferbedingungen des Unternehmerkunden gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Rahmenvereinbarungen, Sonderpreise, Zahlungsziele, Übergabeprozesse, Dokumentationspflichten oder Kulanzregelungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Glanzmanufaktur in Textform bestätigt wurden.
Anhang 1: Pflegehinweise nach Keramikversiegelung
Diese Pflegehinweise sind dem Kunden nach jeder Keramikversiegelung zusätzlich zur Rechnung oder Übergabe auszuhändigen. Sie konkretisieren die nutzungs- und pflegeabhängigen Grenzen von Standzeit, Hydrophobie, Glanz und Schutzwirkung.
Während der ersten Aushärtephase keine Waschstraße, keine aggressive Chemie, keine Polituren, keine Insektenentferner und keine stark alkalischen oder sauren Reiniger verwenden.
Je nach System und Witterung ist das Fahrzeug in den ersten Tagen besonders schonend zu behandeln. Regen, Tau, Staub und Verschmutzungen möglichst nicht mechanisch verreiben.
Die erste Wäsche sollte nur nach der empfohlenen Wartezeit und möglichst per schonender Handwäsche erfolgen.
Für die laufende Pflege pH-neutrale Shampoos, saubere Waschhandschuhe, getrennte Waschmedien für Felgen und Lack sowie weiche Trockentücher verwenden.
Automatische Bürstenwaschanlagen, aggressive Felgenreiniger, Flugrostentferner auf ungeeigneten Flächen, Lösungsmittel und Schleifpolituren können Schutzwirkung und Optik beeinträchtigen.
Hydrophobie, Glanz und Reinigungsfähigkeit hängen stark von Pflege, Nutzung, Laufleistung und Umwelteinflüssen ab. Eine regelmäßige Kontrollwäsche oder Pflegeauffrischung kann sinnvoll sein.
Vogelkot, Insektenreste, Baumharz, Teer und aggressive Verschmutzungen möglichst zeitnah und materialgerecht entfernen, ohne Druck oder Reibung auf trockener Oberfläche.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kontakt & Terminvereinbarung
Haben Sie Fragen zur Keramikversiegelung, zur Lackaufbereitung oder unserem VIP Hol- und Bringservice? Rufen Sie uns direkt an oder schreiben Sie uns. Wir beraten Sie ehrlich und transparent zu den besten Veredelungs-Möglichkeiten für Ihr Fahrzeug. Unser Standort in 1230 Wien-Liesing ist ideal erreichbar für Kunden aus Wien, Mödling, Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf, Vösendorf, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf, Laxenburg und dem südlichen Wiener Umland.
Glanzmanufaktur – Fahrzeugveredelung e.U.
Talpagasse 1A / Bauteil D2
1230 Wien
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 08:00 – 18:00
Samstag nach Terminvereinbarung
Senden Sie uns Ihre Anfrage
Für eine präzise Einschätzung senden Sie uns bitte Fahrzeugmodell, Baujahr, aktuellen Zustand, gewünschte Leistung und – wenn möglich – einige Fotos. So können wir schneller beurteilen, ob Keramikversiegelung, Politur, Innenraumaufbereitung, Lederpflege oder Smart Repair für Ihr Fahrzeug sinnvoll ist.
Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, gewünschte Leistung, Wunschtermin, Nachricht. Hinweis: Bitte teilen Sie uns Fahrzeugmodell, Baujahr, Zustand und gewünschtes Ergebnis mit, damit wir Ihre Anfrage präzise einschätzen können.